Das Erfordernis der Einhaltung von Abstandsflächen entfällt nicht im Hinblick auf eine vorhandene geschlossene Bauweise in der maßgeblichen Umgebung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 wegen des Vorrangs des Planungsrechts. Soweit - wie hier im rückwärtigen Bereich - nicht an der Grenze, sondern mit Abstand gebaut wird, ist grundsätzlich auch der gesetzlich gebotene Abstand zu wahren.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F., die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung galt, sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen).
Auf diesen Verstoß gegen Abstandsrecht kann sich der Kläger vorliegend aber nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben nicht berufen.
Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht nach § 6 BauO NRW a. F. bzw. § 6 BauO NRW 2018 stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt.
Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei nicht bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit zu beurteilen, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an.
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