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Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grundstücksgrenze

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NachbG HE ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, soweit die Grenze zum Nachbargrundstück nicht mit Gebäuden besetzt ist. Sind - wie hier - beide Grundstücke bebaut, so sind die Eigentümer der beiden Grundstücke verpflichtet, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NachbG HE). Die Einfriedung ist in diesem Fall auf der Grenze zu errichten (§ 14 Abs. 2 NachbG HE). Nach § 15 Satz 1 NachbG HE besteht eine Einfriedung aus einem ortsüblichen Zaun; lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht (§ 15 Satz 1 Halbsatz 2 NachbG HE). In dieser Weise beschränken die §§ 14 ff. NachbG HE die Freiheit des Eigentümers eines Grundstücks, eine beliebige Einfriedung auf seinem Grundstück zu erstellen bzw. zu entscheiden, ob er eine vorhandene Einfriedung verändert oder beseitigt.

Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist (§ 1004 BGB).

Ein Einfriedungsanspruch entsteht, wenn der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung verlangt. Vorher ist der Nachbar nicht gehindert, einen Zaun zu errichten, der von den Vorgaben der §§ 14, 15 NachbG HE abweicht; denn diese Regelungen greifen nicht schon ein, wenn der Nachbar sein Grundstück aus eigenem Entschluss einfriedet, sondern knüpfen, wie der Senat für das Nachbarrecht von Nordrhein-Westfalen bereits entschieden hat (BGH, 09.02.1979 - Az: V ZR 108/77; BGH, 22.05.1992 - Az: V ZR 93/91), an die Einfriedungspflicht an. Für das Hessische Nachbarrechtsgesetz, das sich der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bei Erlass des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) am 15. April 1969 (GV NRW S. 190) zum Vorbild genommen hat (vgl. BGH, 11.10.1996 - Az: V ZR 3/96; Entwurfsbegründung LT-Drucks. VI/212, S. 27), gilt dies gleichermaßen.

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