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Einbau einer Balkontür in der Küche einer Erdgeschosswohnung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Möglichkeit der Nutzung eines Balkons erhöht auch bei einer vorhandenen Gartennutzungsmöglichkeit den Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig (vgl. LG Berlin, 11.10.2011 - Az: 63 S 379/10). Das galt hier insbesondere deshalb, weil mit dem Balkon eine direkte Zugangsmöglichkeit zum Garten verbunden ist. Das erhöht den Wohnkomfort bei objektiver Betrachtung deutlich. Es kommt nicht darauf an, ob die Mieter dies subjektiv auch so empfinden.

Daher sind die Mieter verpflichtet, den Einbau einer Balkontür anstelle des in der Küche vorhandenen Fensters zum Zugang zum bereits vorhandenen Balkon zu dulden. Mit der Duldung der Veränderungen ist keine besondere Härte im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB verbunden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Aus den geänderten Stellmöglichkeiten ergibt sich eine solche Härte nicht. Es ist auch nach dem Vorbringen der Mieter nicht schlechterdings unmöglich, weiterhin einen Tisch zu stellen. Dass unter diesen Umständen der Zugang zur Tür etwas hinderlich ist, erscheint vertretbar. Es stellt sich aber letztlich nicht als unzumutbar dar, zumal man einen Tisch auch einmal ein Stückchen hin- und herrücken kann. Letztlich können die Mieter den Tisch auch wie bisher unmittelbar vor die Tür stellen. Dann können sie zwar nicht mehr einfach aus der Tür heraustreten, können aber den Tisch und den Raum im Wesentlichen wie bisher nutzen.

Ohne Erfolg berufen sich die Mieter darauf, dass die infolge der Modernisierung erhöhte Miete für sie eine besondere Härte im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB darstelle. Denn dieser Einwand ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB ausgeschlossen, weil die Wohnung durch den Anbau des Balkons nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird. Ein allgemein üblicher Zustand ist anzunehmen, wenn dieser Zustand bei mehr als zwei Dritteln vergleichbarer Wohnungen, also Wohnungen derselben Baualtersklasse nach dem Berliner Mietspiegel, vorhanden ist.

Nach dem Ergebnis des entsprechenden Gutachtens sind rund 74 % aller Wohnungen der vorgenannten Baualtersklasse mit Balkonen ausgestattet. Das Gutachten ist überzeugend und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat mit rund 49.900 Wohnungen etwa 14 % des Gesamtbestands des maßgeblichen Baualtersklasse ausgewertet und damit seinem Gutachten eine breite Datenbasis zugrunde gelegt. Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bildet. Dass es sich bei den befragten Eigentümern überwiegend um größere Wohnungsbauunternehmen bzw. Hausverwaltungen mit einem großen Wohnungsbestand handelt, steht dem nicht entgegen, denn ein Großteil der Wohnungen in dieser Baualtersklasse befinden sich im Bestand von großen Wohnungsbaugenossenschaften und -gesellschaften. Aber auch unter Berücksichtigung etwaiger vom Sachverständigen nicht befragter Kleinvermieter hat die Kammer aufgrund des vom Sachverständigen ermittelten hohen Werts von 74 % der vergleichbaren Wohnungen keine Zweifel daran, dass die Ausstattung mit einem Balkon bei mindestens zwei Dritteln der Wohnungen dieser Baualtersklasse vorhanden ist und damit einen allgemein üblichen Zustand darstellt.


LG Berlin, 28.02.2014 - Az: 63 S 574/12


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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