Es ist unzulässig, eine wochenlange
Videoüberwachung mit entsprechender Aufzeichnung von Mietern vorzunehmen, um den Verdacht, dass eine unerlaubte
Untervermietung vorliegt zu erhärten.
Zwar kann die von einem Vertragspartner veranlasste Videoüberwachung eines anderen Vertragspartners nicht nur zur Aufdeckung von Straftaten, sondern ebenso zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig sein.
Eine Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion greift indes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.
Der mit der Überwachung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss deshalb stets auch einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Dem Vermieter stehen hier jedoch mildere Mittel zur Verfügung (z.B. die gezielte Scheinanmeldung oder eine Befragung von Nachbarn etc.).
Da entsprechende Videoaufnahmen also grundrechtswidrig erworben sind, unterfallen diese dem Beweisverwertungsverbot.
Aus diesem Grund scheiterten die Vermieter vorliegend mit ihrer Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Ohne die Videoaufnahmen war dem Vermieter der Nachweis einer unerlaubten Gebrauchsüberlassung im vorliegenden Fall nicht gelungen.