Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.815 Anfragen

Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung auch ohne Belegeinsicht möglich!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Mieter kann gegen eine Nebenkostenabrechnung auch ohne vorherige Belegeinsicht Einwendungen erheben, wenn er die Erbringung (einzelner) umgelegter Leistungen bestreitet.

Denn in der Abrechnung kann der Vermieter lediglich solche Leistungen umlegen, die auch tatsächlich erbracht wurden. In diesem Fall muss der Vermieter zunächst vortragen, dass die strittigen Leistungen tatsächlich erbracht worden. Der Verweis auf die Belegeinsicht genügt nicht.

Vorliegend hatte der Mieter bestritten, dass Hausmeistertätigkeiten, Dachrinnenreinigung, Ungezieferbeseitigung und Hausreinigung tatsächlich erbracht wurden. Dem Angebot des Vermieters, die entsprechenden Belege einzusehen, kam der Mieter nach nach.

Dies war jedoch nach Ansicht des Gerichts unerheblich, weil fristgemäß erhebliche Einwendungen erhoben wurden.

Für die Umlegbarkeit ist maßgeblich, dass die Leistungen erbracht wurden - es genügt nicht, dass hierfür Rechnungen vorliegen. Daher wäre es Sache des Vermieters gewesen, zunächst vorzutragen, dass die vom Mieter angezweifelten Leistungen erbracht wurden.


AG Gelsenkirchen, 22.08.2019 - Az: 201 C 229/19

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Business Vogue

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant
Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!
Verifizierter Mandant