Eine Eigentümerversammlung kann am Abend des Pfingstmontags stattfinden. Insoweit scheiden Sonntage und kirchliche Feiertage nicht grundsätzlich für Wohnungseigentümerversammlungen aus, soweit auf Kirchenbesucher Rücksicht genommen wird. Dies ist bei einem Termin um 19.00 Uhr der Fall. Jedenfalls am Pfingstmontag kann, wenn die Eigentümerstruktur nicht Besonderheiten aufweist, auch davon ausgegangen werden, dass Wochenendausflüge beendet sind und die Teilnahme an einer Versammlung zumutbar ist.
Ist der Verwalter selbst Wohnungseigentümer, ist er im Anfechtungsverfahren nicht bereits deshalb nach
§ 45 Abs. 1 WEG als Zustellungsbevollmächtigter ausgeschlossen.
Enthält die Teilungserklärung eine qualifizierte Protokollierungsklausel, genügt es nicht, wenn neben einer Wohnungseigentümerin, die zugleich gesetzliche Vertreterin einer weiteren Wohnungseigentümerin ist, für diese ein anderer der Eigentümerin weisungsgebundener Vertreter das Protokoll unterzeichnet.