Die Mängelbeseitigung ist als ernsthaft und endgültig verweigert anzusehen, wenn ein Mangel an der Bauleistung bestritten wird. Eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung ist dann entbehrlich.
Vorliegend wies Vielzahl von Einzelkollektoren einer Solaranlage Blauverfärbungen auf. Das bestehen wurde zwar bestätigt, jedoch mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine optische Beeinträchtigung handele und diese im Sinne des Baurechts keinen Mangel der Leistung darstellen würden.
Da vorliegend die Leistung unter Vorbehalt von Mängeln abgenommen wurde, bestand ein Anspruch auf den restlichen Werklohn, gegenüber welchem ein Anspruch auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) aufgerechnet werden könnte.