Einem Grundstückseigentümer steht kein Zahlungsanspruch wegen einer durch die Wurzeln eines Straßenbaums beschädigten Mauer zu. Es besteht in dieser Hinsicht kein Amtshaftungsanspruch.
Zwar erfasst die - in Berlin gemäß § 7 Abs. 6 StrG Bln hoheitlich ausgestaltete - Straßenverkehrssicherungspflicht auch Gefahren, die von einem Straßenbaum ausgehen. Dabei schützt diese Pflicht nicht nur die Verkehrsteilnehmer, sondern auch das Eigentum an den Anliegergrundstücken.
Allerdings lässt sich - jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - keine Pflicht begründen, beim Pflanzen des streitgegenständlichen Ginkobaumes hätte durch die Amtsträger des Landes eine Wurzelsperre durch Einbringen einer Schutzfolie eingerichtet werden müssen.
Dies kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger, die als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs tragen, selbst vorgebracht haben, dass eine Schutzfolie nicht geeignet gewesen wäre, dem Einwachsen der Wurzeln vorzubeugen.
Es stellt sich vorliegend allein die Frage nach einer gegebenenfalls unzureichenden Kontrolle des Ginkobaumes.
Jedoch hätte sich eine mangelnde Kontrolle seitens der Amtsträger des Beklagten nicht ausgewirkt. Werden Straßenbäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der durch den Baum erzeugten Gefahr hätte führen können.
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