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Untervermietung eines Schlafplatzes in Einzimmerwohnung kann zumutbar sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sozialhilfeleistungen stehen einem Auszubildenden, der BAföG erhält, nur in besonderen Härtefällen zu. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ihm lediglich ca. 200 € im Monat zur Verfügung stehen.

Zur Deckung des Lebensbedarfs ist ihm die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner ca. 28 qm großen Einzimmerwohnung zumutbar. Damit liegt kein Härtefall vor. Denn es ist bei Studenten und Auszubildenden in Großstädten nicht unüblich, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen.


SG Berlin, 26.06.2018 - Az: S 95 AY 91/18 ER


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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