Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Einbruch innerhalb versicherter Zeit erfolgt ist. Hierfür reicht es nicht, dass der Diebstahl unmittelbar nach Versicherungsbeginn entdeckt wird.
Zwar gilt, dass es genügt, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen.
Was aber vorliegend nicht gelungen ist, ist der Nachweis eines versicherten Ereignisses gerade in der Versicherungszeit.Der Versicherungsnehmer trägt im Grundsatz die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Da der Versicherungsnehmer selbst vor der Polizei zunächst den möglichen Tatzeitraum vom 29.12. bis 04.01. angab, kann sich die an sich versicherte Begehungsweise des Diebstahls sowohl vor als auch nach Versicherungsbeginn - unstreitig am 01.01.2018 - abgespielt haben.
Der Diebstahl kann sich zeitgleich mit dem Einbruch bei den Nachbarn wie auch - was nicht selten geschieht - beispielsweise in der Silvesternacht abgespielt haben, in der solche Einbrüche regelmäßig wegen des allgemeinen Trubels unbemerkt bleiben.
Damit war schlicht offen und in keiner Weise feststellbar, ob der nach dem äußeren Bild höchstwahrscheinlich stattgefundene Einbruchsdiebstahl in versicherten Zeitraum stattfand oder nicht.