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Umfang der Streupflicht im Eingangsbereich einer Gastwirtschaft

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Gaststättenbetreiber muss nicht unentwegt mit abstumpfenden Mitteln gegen die Glatteisbildung auf dem Zuweg vorgehen, wenn die Glätte für die Gäste erkennbar oder voraussehbar ist.

Die übliche Endzeit für die Streupflicht wird regelmäßig mit 20.00 Uhr angesetzt. Eine zeitlich weitergehende Streupflicht kann bestehen, wenn eine besondere Gefährdungslage gegeben ist, etwa bei Offenhalten eines dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Gewerbebetriebes, insbesondere auch einer Gaststätte.

Das bedeutet aber nicht, dass der Streupflichtige oder der Überwachungspflichtige ständig selbst oder durch eine Aufsichtsperson jede sich neu bildende Bodenglätte mit abstumpfenden Mittel zu bekämpfen hat.

Vielmehr verlangt die Rechtsprechung selbst bei extremer Glatteisbildung nur ein mehrfaches Streuen im Abstand von einigen Stunden.

Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil es nicht angeht, für die gefährlichen Folgen erkennbarer extremer Witterungsverhältnisse kurzerhand den Streupflichtigen uneingeschränkt haftbar zu machen.

Vielmehr ist es in erster Linie Aufgabe desjenigen, der bei derartigen Witterungsverhältnissen die Straße benutzt, den erkennbaren Sturzgefahren durch besondere Vorsicht auszuweichen.


OLG Köln, 24.02.1986 - Az: 2 U 159/85

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