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Winterdienst per Hausordnung und die Haftungsfrage

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten - hier: Winterdienst - in einer Hausordnung auf die Mieter kann als sogenannter verhüllter Haftungsausschluss nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam sein.

Für die deliktische Verantwortlichkeit des Vermieters gegenüber einem Mieter, der sich auf einem eisglatten Zugangsweg bei einem Sturz einen Körperschaden zufügt, ist nicht entscheidend, ob der Winterdienst wirksam durch eine Hausordnung auf die Mieter übertragen wurde, sondern ob die Mieter den Winterdienst tatsächlich übernommen haben.

Der Vermieter hat für ein Verschulden eines Mieters nicht deliktisch einzustehen, so dass dem geschädigten Mieter gegen den Vermieter auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.


OLG Dresden, 20.06.1996 - Az: 7 U 905/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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