Vermieter sind verpflichtet, die
Warmwasserversorgung in der Mietwohnung in der Weise instand zu setzen, dass nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C und nach spätestens 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht wird.
Andernfalls liegt ein
Mangel an der Mietsache vor, der den Mieter berechtigt, bis zur vollständigen Mängelbeseitigung die Miete um 5 % je Monat zu
mindern, sofern der Mangel dem Vermieter ordnungsgemäß angezeigt wurde.
Gemäß
§ 535 Abs. 1 Satz 2 hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Maßstab ist hierbei die Frage, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter erwarten kann. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache – wie hier – so ist jedenfalls die Einhaltung des aktuellen technischen Standards bzw. der maßgeblichen technischen Normen geschuldet.
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