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Verbot der Kontaktaufnahme von Eigentümern zu Mietern anderer Eigentümer?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es besteht keine Beschlusskompetenz für einen Beschluss über ein Verbot der Kontaktaufnahme von Eigentümern zu Mietern anderer Eigentümer ohne deren Wissen, da jedenfalls im Beschlusswege eine derartige Kontaktaufnahme von Wohnungseigentümern zu Mietern nicht untersagt werden kann.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können durch Beschluss dem einzelnen Wohnungseigentümer keine Leistungs- und damit auch keine Unterlassungspflichten auferlegt werden, die ihm nicht ohnehin nach dem Gesetz, nach der Teilungserklärung oder Vereinbarungen der Wohnungseigentümer bereits obliegen.

Um eine derartige Unterlassungsverpflichtung handelt es sich allerdings bei der Beschlussfassung. Bereits der Wortlaut der Beschlussfassung lässt bei der gebotenen objekt-normativen Auslegung nur die Auslegung zu, dass durch diesen Beschluss eine Kontaktaufnahme „untersagt wird“. Dass es eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer gibt oder ein entsprechendes Kontaktverbot in der Teilungserklärung enthalten ist, ist vorliegend nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

Es handelt sich auch insoweit nicht um einen Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer an sich zieht. Im Übrigen bestünde allerdings auch für ein An-Sich-Ziehen keine Beschlusskompetenz, denn im vorliegenden Fall geht es nicht um Ansprüche, die im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im gemeinsamen Interesse durchgesetzt werden können, sondern um lediglich befürchtete Störungen im Verhältnis einzelner Wohnungseigentümer zu ihren Mietern. Diese Störungen betreffen lediglich die Verhältnisse der einzelnen Eigentümer bei der Nutzung ihres Sondereigentums und können daher nicht vergemeinschaftet werden, sondern müssen von den jeweiligen Eigentümern individuell geltend gemacht werden.


LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - Az: 2-13 S 31/16

ECLI:DE:LGFFM:2018:0517.2.13S31.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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