Die Tierschutzbehörde der Stadt Bonn durfte zwei in einer Einzimmerwohnung freilaufend gehaltene grüne Leguane fortnehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte die zwei ca. einen Meter langen Tiere in ihrer etwa 24 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung über knapp eineinhalb Jahre freilaufend ohne Terrarium gehalten. Die aus tropischen Gebieten stammenden Leguane benötigen zur artgerechten Haltung neben ausreichendem Platz u.a. hohe Lufttemperaturen (25 bis 30 C) sowie eine Luftfeuchtigkeit von bis zu 95 Prozent. Diese Bedingungen versuchte die Klägerin u.a. dadurch zu erreichen, dass sie die Heizung aufdrehte und mehrmals täglich Wasser im offenen Topf verdunsten ließ, bis ihre Fensterscheiben beschlugen.
Nachdem die Stadt Bonn nach einem Ausbruch eines Leguans von den Haltungsbedingungen Kenntnis erhalten hatte, nahm die Amtstierärztin bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Tiere aus der Wohnung fort und brachte sie anderweitig unter. Kurz danach untersagte die Tierschutzbehörde der Klägerin das weitere Halten und Betreuen von Reptilien und ordnete die Veräußerung der fortgenommenen Leguane an einen neuen Tierhalter an.
Hiergegen erhob die bisherige Tierhalterin Klage und begründete diese damit, die Leguane hätten bei ihr in Freiheit leben können und es besser gehabt als bei einer Unterbringung im Zoo. Sie habe sich in zahlreichen YouTube-Videos über die richtige Haltung von Leguanen informiert. Die beiden Leguane Aaron und Sarah seien abwechslungsreich ernährt worden und hätten z.B. im Schrank schlafen, über in der Wohnung gespannte Seile und einen Katzenbaum klettern sowie in einer großen Plastikschüssel oder dem Spülbecken baden können.