Hat es ein Vermieter unterlassen, bei Auszug die neue Anschrift seines ehemaligen Mieters in Erfahrung zu bringen und konnte daher die Nebenkostenabrechnung nur verspätet zugestellt werden, so besteht kein Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Nur dann, wenn der Mieter die Kontaktaufnahme bewusst unmöglich gemacht hat, gilt ein anderes.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der ehemalige Mieter einen Nachsendeauftrag eingerichtet, so dass zunächst noch eine Abrechnung ankam und die resultierende Nachzahlung entrichtet wurde. Eine zweite Abrechnung kam jedoch erst nach der Jahresfrist an, weil der Vermieter zunächst die neue Anschrift ermitteln musste. Ein Zustellversuch an die alte Adresse wurde hierbei jedoch nicht gemacht, obwohl die vorherige so zugestellt werden konnte.
Der Vermieter erhob - ohne die Abrechnung dann an die neue Anschrift zuzusenden - direkt Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags und scheiterte damit vor Gericht.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der ehemalige Mieter einen Nachsendeauftrag eingerichtet, so dass zunächst noch eine Abrechnung ankam und die resultierende Nachzahlung entrichtet wurde. Eine zweite Abrechnung kam jedoch erst nach der Jahresfrist an, weil der Vermieter zunächst die neue Anschrift ermitteln musste. Ein Zustellversuch an die alte Adresse wurde hierbei jedoch nicht gemacht, obwohl die vorherige so zugestellt werden konnte.
Der Vermieter erhob - ohne die Abrechnung dann an die neue Anschrift zuzusenden - direkt Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags und scheiterte damit vor Gericht.
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AG Hamburg-Blankenese, 09.10.2015 - Az: 532 C 172/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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