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Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung in Großstädten

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

In Großstädten ist eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen nach Terminabsprache in den Räumen der Verwaltung zumutbar, wenn sich die Wohnung des Mieters in der gleichen Stadt befindet. Dies überfordert die Mobilität des Mieters nicht - auch wenn dies ggf. mit einigem Fahraufwand verbunden ist.

Nimmt ein Mieter das Angebot nicht an, so muss der Mieter eine etwaige Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB aufgrund nicht gewährter Belegeinsicht besteht in diesem Fall nicht.


LG Frankfurt/Main, 02.02.2015 - Az: 2-11 S 147/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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