In Großstädten ist eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen nach Terminabsprache in den Räumen der Verwaltung zumutbar, wenn sich die Wohnung des Mieters in der gleichen Stadt befindet. Dies überfordert die Mobilität des Mieters nicht - auch wenn dies ggf. mit einigem Fahraufwand verbunden ist.
Nimmt ein Mieter das Angebot nicht an, so muss der Mieter eine etwaige Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB aufgrund nicht gewährter Belegeinsicht besteht in diesem Fall nicht.
Nimmt ein Mieter das Angebot nicht an, so muss der Mieter eine etwaige Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB aufgrund nicht gewährter Belegeinsicht besteht in diesem Fall nicht.
LG Frankfurt/Main, 02.02.2015 - Az: 2-11 S 147/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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