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Obdachlosenunterkunft - zu Wohnzwecken dienende Nutzung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.

Nach der Rechtsprechung des Senats dient eine Nutzung als Heim oder heimähnliche Einrichtung nicht zu Wohnzwecken.

Eine solche Nutzung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt.

Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht; werden mehrere Einheiten mit gleicher Zielrichtung in eine solche Organisationsstruktur eingegliedert, kann deren Nutzung nicht isoliert, sondern nur insgesamt beurteilt werden (vgl. BGH, 27.10.2017 - Az: V ZR 193/16).

Mit dieser Begründung hat der Senat die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG als in der Regel heimähnliche Unterbringung angesehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.

Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.


BGH, 08.03.2019 - Az: V ZR 330/17

ECLI:DE:BGH:2019:080319UVZR330.17.0

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