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Widerrufsrecht für Treppenlift

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wurde ein Vertrag über einen Treppenlift in der eigenen Wohnung, telefonisch oder brieflich abgeschlossen, so kann der Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter dies jedoch auf der Rückseite des Bestellformulars ausgeschlossen, da es sich bei einem Treppenlift um eine nicht vorgefertigte Ware handele, die auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sei.

Das Gericht kassierte den Ausschluss ein, diese (gesetzliche) Ausnahmeregelung greift nach Ansicht des Gerichts nicht für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts. Hier liegt ein Werkvertrag vor, weil es nicht vordergründig um die Übertragung des Eigentums an einer Ware sondern um die Herstellung einer funktionierenden Einheit geht. Bei Werkverträgen ist gesetzlich kein Ausschluss des Widerrufsrechts vorgesehen.

Die Folge:

Kunden können den Vertrag widerrufen - sofern unkorrekt über das Widerrufsrecht informiert wurde sogar mit einer um 12 Monate verlängerten Frist.

Auch eine weitere Klausel hatte vor Gericht keinen Bestand, nach welcher Kunden sichtbare Mängel der Treppenlifte spätestens zwei Wochen nach der Montage schriftlich reklamieren müssen. Hier liegt eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Kunden vor, die die Textform zulässt, was auch andere Reklamationswege wie z.B. E-Mail oder Fax ermöglicht.

Unzulässig war weiterhin eine Klausel, nach sich das Unternehmen das Recht vorbehielt, bei der Lieferung mangelhafter Treppenlifte ohne Einschränkung mehrfach nachzubessern.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2019 - Az: 7 O 5463/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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