Der Begriff des Tierhalters in den BB-PHV ist wie in § 833 BGB auszulegen. Es handelt sich bei A Nr. 9 Abs. 1 BB-PHV um einen Risikoausschluss. Esel sind nach den BB-PHV keine Haustiere, sondern Reit- und Zugtiere, die unter den Risikoausschluss fallen.
Allerdings sind Risikoausschlussklauseln nicht weiter auszulegen, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise dies erfordert. Der Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.
Dies ist hier jedoch der Fall: Die Aufzählung der Tiergruppen ist bereits nach deren Wortsinn eindeutig. Zudem wird der Zweck des Risikoausschlusses in der Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich.
Allerdings sind Risikoausschlussklauseln nicht weiter auszulegen, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise dies erfordert. Der Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.
Dies ist hier jedoch der Fall: Die Aufzählung der Tiergruppen ist bereits nach deren Wortsinn eindeutig. Zudem wird der Zweck des Risikoausschlusses in der Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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