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Privathaftpflichtversicherung gilt nicht für Esel

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Begriff des Tierhalters in den BB-PHV ist wie in § 833 BGB auszulegen. Es handelt sich bei A Nr. 9 Abs. 1 BB-PHV um einen Risikoausschluss. Esel sind nach den BB-PHV keine Haustiere, sondern Reit- und Zugtiere, die unter den Risikoausschluss fallen.

Allerdings sind Risikoausschlussklauseln nicht weiter auszulegen, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise dies erfordert. Der Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.

Dies ist hier jedoch der Fall: Die Aufzählung der Tiergruppen ist bereits nach deren Wortsinn eindeutig. Zudem wird der Zweck des Risikoausschlusses in der Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich.

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OLG Dresden, 13.10.2016 - Az: 4 W 977/16

ECLI:DE:OLGDRES:2016:1013.4W977.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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