Die sogenannte "kleine Benzinklausel" in den ABG eines Privathaftpflichtversicherers zum Ausschluss von Risiken aus dem Gebrauch von Fahrzeugen ist nicht wegen Intransparenz unwirksam. Der Begriff des Fahrzeuggebrauchs eröffnet dem Klauselverwender keinen zur Unklarheit der Klausel führenden Beurteilungsspielraum, der geeignet sein könnte, die Kunden von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten. Ebenso wenig begründet der Begriff die Gefahr, dass die Kunden von der Durchsetzung bestehender Rechts abgehalten werden. Angesichts der hinreichenden Bestimmtheit des verwendeten Begriffs ist die Versicherung auch nicht verpflichtet, die möglichen Fälle, die einen Fahrzeuggebrauch im Sinne der Klausel darstellen, aufzuzählen oder näher zu erläutern. Eine Aufzählung aller in Betracht kommenden Varianten würde die Gefahr der Unvollständigkeit in sich bergen und ist im Ergebnis auch weder möglich noch zumutbar.
OLG München, 04.07.2013 - Az: 29 U 430/13
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