Im vorliegenden Fall wurde von den Mietern ein regelmäßig wiederkehrender fauliger Geruch in der Wohnung angezeigt.
Hierzu hatte das Amtsgericht entschieden, dass die Nutzbarkeit der Wohnküche stark eingeschränkt ist, wenn ein muffiger Abwassergeruch existiert. Da der Mangel nachweislich lediglich immer wiederkehrend, mal intensiver, mal nicht so intensiv festzustellen war, hielt das Amtsgericht insgesamt eine Minderung in Höhe von 10 % für angemessen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Mieter sein Mietminderungsrecht auch bei ohne Vorbehalt weiterbezahlter voller Miete nicht verliert, wenn er davon ausgegangen ist, dass er für eine Minderung ein Einverständnis des Vermieters benötigt.
Der Kondiktionsausschluss des § 814 Alt. 1 BGB (also der Verlust des Minderungsrechts) greift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Der Leistende muss also aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben. Die Frage, ob gemessen an diesen Maßstäben ein Rückforderungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand der in erster Linie vom Tatrichter zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
Hierzu hatte das Amtsgericht entschieden, dass die Nutzbarkeit der Wohnküche stark eingeschränkt ist, wenn ein muffiger Abwassergeruch existiert. Da der Mangel nachweislich lediglich immer wiederkehrend, mal intensiver, mal nicht so intensiv festzustellen war, hielt das Amtsgericht insgesamt eine Minderung in Höhe von 10 % für angemessen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Mieter sein Mietminderungsrecht auch bei ohne Vorbehalt weiterbezahlter voller Miete nicht verliert, wenn er davon ausgegangen ist, dass er für eine Minderung ein Einverständnis des Vermieters benötigt.
Der Kondiktionsausschluss des § 814 Alt. 1 BGB (also der Verlust des Minderungsrechts) greift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Der Leistende muss also aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben. Die Frage, ob gemessen an diesen Maßstäben ein Rückforderungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand der in erster Linie vom Tatrichter zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
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BGH, 04.09.2018 - Az: VIII ZR 100/18
ECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZR100.18.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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