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Gebietsverträglichkeit einer studentischen Wohngemeinschaft von 11 Personen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Nutzung des Gebäudes durch bis zu 12 Personen sei in einem reinen Wohngebiet ist unabhängig davon zulässig, ob es sich dabei um eine Wohngemeinschaft oder jeweils einzelne Mietverhältnisse handelt. Denn auch ein normales Studentenwohnheim wird in einem reinen Wohngebiet als allgemein zulässig angesehen. Es handelt sich nicht um einen - nach dem Bebauungsplan ausgeschlossenen - Beherbergungsbetrieb. Die auf Jahre angelegte Vermietung an Studenten/Einzelpersonen ist nicht mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung gleichzusetzen. Die Wohnnutzung entspricht auch dem festgesetzten Charakter eines reinen Wohngebiets.

Ferner ist die Nutzung des Nachbargebäudes auch nicht rücksichtslos. Die beanstandete Nutzung führt im Vergleich zur Nachbarschaft mit einer Familie mit mehreren Kindern allenfalls zu geringfügigen zusätzlichen Belästigungen. Der vermehrte Anfall von Hausmüll, das Abstellen gelber Säcke auf dem Grundstück, ein erhöhtes Aufkommen von Autoverkehr und auch vermehrte Feiern sind auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Nachbarschaft unzumutbar und rücksichtslos zu beeinträchtigen.


OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - Az: 8 A 10680/16.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2016:1208.8A10680.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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