Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Umzugskostenpauschale von 100 € beschlossen. Dies entspricht jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Gericht orientierte sich bei der Entscheidung an der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH, 01.10.2010 - Az: V ZR 220/09) und sah für eine Abweichung hiervon keine Gründe.
In der genannten Entscheidung legt der Bundesgerichtshof Maßstäbe für den Beschluss über eine Umzugskostenpauschale fest:
Grundsätzlich ist ein solcher Beschluss gem. § 21 Abs. 7 WEG - es handele sich bei Umzügen um eine besondere Nutzung in diesem Sinne, da bei typisierender Betrachtung der Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich sei - möglich, er müsse jedoch, um ordnungsmäßiger Verwaltung zu entsprechen, in Bezug auf die Höhe der zu leistenden Pauschale maßvoll sein. § 21 Abs. 7 WEG eröffne den Wohnungseigentümern - unabhängig vom Überschreiten des zulässigen Mitgebrauches im Sinne von § 13 Abs. 2 WEG - die Möglichkeit solche Pauschalen zu beschließen. Eine Pauschale könne daher schon dann beschlossen werden, wenn der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums bei typisierender Betrachtung mit einer gesteigerten Inanspruchnahme und dem Anfall besonderer Kosten einhergehe. Dies sei bei Umzügen der Fall. In solchen Fällen werde das Gemeinschaftseigentum, etwa Treppenhäuser und Aufzüge, in gesteigerter Form genutzt. Typischerweise würden besondere Aufwendung, etwa für Beschädigung oder Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums, anfallen. Solche Kosten seien nur schwer, mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln. Eine Pauschale, welche solche Kosten zumindest teilweise abdecke, könne daher im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer liegen und ein Beschluss diesbezüglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Jedoch entsprächen solche Pauschalen nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie maßvoll bemessen seien. Die von der Pauschale betroffenen Wohnungseigentümer dürften nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine Pauschale in Höhe von 50,00 € überschreite dieses Maß noch nicht und ein diesbezüglicher Beschluss entspreche daher noch ordnungsmäßiger Verwaltung.
Die Gericht orientierte sich bei der Entscheidung an der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH, 01.10.2010 - Az: V ZR 220/09) und sah für eine Abweichung hiervon keine Gründe.
In der genannten Entscheidung legt der Bundesgerichtshof Maßstäbe für den Beschluss über eine Umzugskostenpauschale fest:
Grundsätzlich ist ein solcher Beschluss gem. § 21 Abs. 7 WEG - es handele sich bei Umzügen um eine besondere Nutzung in diesem Sinne, da bei typisierender Betrachtung der Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich sei - möglich, er müsse jedoch, um ordnungsmäßiger Verwaltung zu entsprechen, in Bezug auf die Höhe der zu leistenden Pauschale maßvoll sein. § 21 Abs. 7 WEG eröffne den Wohnungseigentümern - unabhängig vom Überschreiten des zulässigen Mitgebrauches im Sinne von § 13 Abs. 2 WEG - die Möglichkeit solche Pauschalen zu beschließen. Eine Pauschale könne daher schon dann beschlossen werden, wenn der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums bei typisierender Betrachtung mit einer gesteigerten Inanspruchnahme und dem Anfall besonderer Kosten einhergehe. Dies sei bei Umzügen der Fall. In solchen Fällen werde das Gemeinschaftseigentum, etwa Treppenhäuser und Aufzüge, in gesteigerter Form genutzt. Typischerweise würden besondere Aufwendung, etwa für Beschädigung oder Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums, anfallen. Solche Kosten seien nur schwer, mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln. Eine Pauschale, welche solche Kosten zumindest teilweise abdecke, könne daher im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer liegen und ein Beschluss diesbezüglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Jedoch entsprächen solche Pauschalen nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie maßvoll bemessen seien. Die von der Pauschale betroffenen Wohnungseigentümer dürften nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine Pauschale in Höhe von 50,00 € überschreite dieses Maß noch nicht und ein diesbezüglicher Beschluss entspreche daher noch ordnungsmäßiger Verwaltung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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