Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt.
Hintergrund der Entscheidungen waren polizeiliche Durchsuchungen und eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandelns gegen Bewohner in der sog. „Platensiedlung“ in Frankfurt am Main, welche die Wohnungsgesellschaft zum Anlass für die außerordentliche Kündigung der betroffenen Mietverhältnisse nahm.
Grundsätzlich steht es dem Mieter frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen.
Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist.
Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlässt und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich.
Liegen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, ist dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.
Herangezogen werden können im Regelfall das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge. Auch Waffen und größere Geldbeträge sind geeignet, den Verdacht zu begründen.
In einem so gelagerten Fall haftet der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.
Hintergrund der Entscheidungen waren polizeiliche Durchsuchungen und eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandelns gegen Bewohner in der sog. „Platensiedlung“ in Frankfurt am Main, welche die Wohnungsgesellschaft zum Anlass für die außerordentliche Kündigung der betroffenen Mietverhältnisse nahm.
Grundsätzlich steht es dem Mieter frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen.
Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist.
Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlässt und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich.
Liegen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, ist dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.
Herangezogen werden können im Regelfall das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge. Auch Waffen und größere Geldbeträge sind geeignet, den Verdacht zu begründen.
In einem so gelagerten Fall haftet der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.
AG Frankfurt/Main, 06.02.2019 - Az: 33 C 2815/18 (51) und 33 C 2802/18 (50)
Quelle: PM des AG Frankfurt/Main
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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