Bewahrt eine Mieter eine scharfe Waffe inkl. Munition in seiner Wohnung auf, ohne hierfür eine entsprechende waffenrechtliche Genehmigung zu besitzen, ist der Vermieter dazu berechtigt die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen.
Im zu entscheidenden Fall war es zu einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei gekommen, bei der auch die fragliche Waffe sichergestellt wurde, woraufhin der Vermieter fristlos kündigte. Das Verhalten des Mieters stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Obhutspflichten dar und stört den Hausfrieden nachhaltig.
In einer solchen Situation ist auch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar.
Im zu entscheidenden Fall war es zu einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei gekommen, bei der auch die fragliche Waffe sichergestellt wurde, woraufhin der Vermieter fristlos kündigte. Das Verhalten des Mieters stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Obhutspflichten dar und stört den Hausfrieden nachhaltig.
In einer solchen Situation ist auch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar.
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LG Berlin, 25.06.2018 - Az: 65 S 54/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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