Im vorliegenden Fall hate ein Mieter bereits 1973 eine Zwischendecke in die Diele eingebaut - eine Genehmigung des Vermieters wurde hierfür nicht eingeholt. Der Einbau führte im weiteren Verlauf dazu, dass mehrmaliges Eindringen von Wasser in die Wohnung nicht erkannt und erst im Jahr 2000 entdeckt wurde. Ursächliche für das eindringende Wasser waren Schäden in der über der Mietwohnung liegenden Dachgeschosswohnung.
Der Vermieter forderte den Mieter zur Beseitigung der Zwischendecke auf, damit mögliche Wasserschäden in Zukunft besser erkannt werden können und verwies auf die mietvertragliche Regelung, nach der bauliche Veränderungen die Zustimmung des Vermieters erfordern.
Der Vermieter forderte den Mieter zur Beseitigung der Zwischendecke auf, damit mögliche Wasserschäden in Zukunft besser erkannt werden können und verwies auf die mietvertragliche Regelung, nach der bauliche Veränderungen die Zustimmung des Vermieters erfordern.
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AG Berlin-Charlottenburg, 19.09.2000 - Az: 16 b C 252/00
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