Ein Mieter genügt seiner Obhutspflicht, wenn er für eine ausreichende Kontrolle der Heizung bei längerer Abwesenheit sorgt. Als ausreichend ist eine Kontrolle alle zwei Tage anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn große Kälte herrscht und die Heizungsanlage anfällig ist. Kommt es dennoch während einer längeren Abwesenheit zum einfrieren der Leitungen und in der Folge zu einem Heizungsausfall, so ist der Mieter nicht schadenersatzpflichtig.
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AG Hersbruck, 29.01.1986 - Az: 1 C 923/85
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