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Eingefrorene Heizung - Obhutspflicht des Mieters bei Frost

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Mieter genügt seiner Obhutspflicht, wenn er für eine ausreichende Kontrolle der Heizung bei längerer Abwesenheit sorgt. Als ausreichend ist eine Kontrolle alle zwei Tage anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn große Kälte herrscht und die Heizungsanlage anfällig ist. Kommt es dennoch während einer längeren Abwesenheit zum einfrieren der Leitungen und in der Folge zu einem Heizungsausfall, so ist der Mieter nicht schadenersatzpflichtig.

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AG Hersbruck, 29.01.1986 - Az: 1 C 923/85


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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