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Übernahme von Mietschulden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Gegenstand des Rechtsstreites ist die (vorläufige) Zahlung von 1.067,50 € in Bezug auf Mietrückstände der Antragstellerin bei ihrem Vermieter. Das Begehren der Antragstellerin kann im Rahmen einer Hauptsache grundsätzlich mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemacht werden, so dass vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Es fehlt vorliegend bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Mietschulden glaubhaft gemacht.

Wird ALG II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht, können vom Antragsgegner Schulden - im Regelfall als Darlehen übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach § 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geschützt wird damit eine Wohnung dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Im Rahmen sonstiger Hilfen zur Sicherung der Unterkunft können danach Schulden (nur) übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

Bei den geltend gemachten Rückständen iHv 1.067,50 € handelt es sich um Schulden iSv § 22 Abs. 8 SGB II bzw § 36 Abs. 1 SGB XII, da diese in den Monaten September 2016 sowie Januar und Februar 2017 entstanden sind, in denen der Antragsgegner (noch) den Bedarf für Unterkunft in voller Höhe berücksichtigt bzw der Beigeladene (noch) keine Leistungen erbracht hatte. Es geht daher nicht um die Zahlung höherer Leistungen in Bezug auf laufende Unterkunftskosten iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sondern um eine noch offene Forderung des Vermieters trotz Erfüllung des Leistungsanspruchs der Antragstellerin durch den Antragsgegner bzw aus einer Zeit vor einem Leistungsbeginn nach dem SGB XII.

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Theresia DonathAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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