Aus einem Instandsetzungsbeschluss muss sich die Festlegung, welche Firma Instandsetzungsarbeiten ausführen soll, ausdrücklich ergeben. Die Tatsache, dass den in der Eigentümerversammlung anwesenden Teilnehmern die ausführende Firma bekannt gewesen ist, genügt nicht, da dies nicht für jedermann, insbesondere Rechtsnachfolger, ersichtlich ist.
Bei der Kreditaufnahme müssen die wesentlichen Rahmenbedingungen feststehen.
Bei der Kreditaufnahme müssen die wesentlichen Rahmenbedingungen feststehen.
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AG Marl, 19.03.2018 - Az: 34 C 8/17
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