Sofern ein Versicherungsnehmer eine Ersatzunterbringung in Anspruch nehmen muss, weil es in seiner Wohnung zu einem Wasserschaden gekommen ist und trägt die Hausratsversicherung diese Kosten bis zu einem bestimmten Höchstsatz, so besteht keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die günstigste Alternative zu wählen. Es liegt in diesem Fall kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, da die Versicherung den Ersatz von Hotelkosten für maximal 100 Tage bei einer Höchstentschädigung von € 100 je Tag versprach. Somit waren nämlich nicht nur die notwendigen Unterbringungskosten zu ersetzen. Die Versicherung nannte lediglich eine Obergrenze, ohne konkrete weitere Vorgaben zu machen. Somit konnte der Versicherungsnehmer sich bei der Unterbringung frei entscheiden.
OLG Saarbrücken, 13.01.2016 - Az: 5 U 15/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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