Hat ein Mieter des ehemaligen Eigentümers die Wohnungsschlüssel verloren, so muss der Erwerber für die Kosten des Austauschs der Schließanlage aufkommen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen solchen Austausch (unangefochten) beschließt. Ob eine Gefährdung der Wohnanlage durch den fehlenden Schlüssel besteht oder nicht, ist unerheblich. Dies hätte in einer Beschlussanfechtung geltend gemacht werden müssen, was vorliegend durch den Eigentümer jedoch nicht erfolgt war.
Im Übrigen war nicht sicher, ob die Mieterangaben über den Verlust auch der Wahrheit entsprachen, so dass der Eigentümergemeinschaft ein weites Entscheidungsermessen zuzustehen war. Auf den Zeitraum zwischen Verlustanzeige und Austausch der Schließanlage (hier: 11 Monate) kommt es nicht an.
Im Übrigen war nicht sicher, ob die Mieterangaben über den Verlust auch der Wahrheit entsprachen, so dass der Eigentümergemeinschaft ein weites Entscheidungsermessen zuzustehen war. Auf den Zeitraum zwischen Verlustanzeige und Austausch der Schließanlage (hier: 11 Monate) kommt es nicht an.
LG Hamburg, 10.03.2016 - Az: 318 S 79/15
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