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Notgeschäftsführung für die WEG und der Schadensersatzanspruch
Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Der einzelne Wohnungseigentümer kann nur aufgrund einer Ermächtigung der Gemeinschaft gemeinschaftsbezogene (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den (Vor-)Verwalter geltend machen. Eine solche Ermächtigung lag im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
Selbst wenn man einen Notgeschäftsführungsfall i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG annehmen würde, steht dem Miterbbauberechtigten allerdings kein Recht zu, die Gemeinschaft oder die übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und in ihrem Namen einen Anwalt mit einer Klage im Namen der Gemeinschaft zu beauftragen. Aus § 21 Abs. 2 WEG folgt gerade kein solches Vertretungsrecht. Vielmehr bildet § 21 Abs. 2 WEG die Grundlage für eine Hilfszuständigkeit in Form der gesetzlichen Prozessstandschaft. Der Kläger hätte die fremden Ansprüche im eigenen Namen geltend machen müssen und durfte keinen Prozessbevollmächtigten für die Klägerin mit einer Klage im Namen der Klägerin beauftragen. Tritt der Wohnungseigentümer dagegen - wie im vorliegenden Fall - nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Gemeinschaft auf, dann handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Eine Genehmigung wurde weder vorgetragen noch war diese ersichtlich.
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