Will ein Vermieter die Kosten für den Rückbau von Mietereinbauten geltend machen, so muss der Ursprungszustand der Wohnung dargelegt und ggf. auch bewiesen werden. Dies gilt auch für ein jahrzehntealtes Mietverhältnis oder den Fall eines zwischenzeitlichen Vermieterwechsels. Der Vermieter trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung und Verschlechterung der Mietsache und für die Mangelfreiheit der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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