Will ein Vermieter die Kosten für den Rückbau von Mietereinbauten geltend machen, so muss der Ursprungszustand der Wohnung dargelegt und ggf. auch bewiesen werden. Dies gilt auch für ein jahrzehntealtes Mietverhältnis oder den Fall eines zwischenzeitlichen Vermieterwechsels. Der Vermieter trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung und Verschlechterung der Mietsache und für die Mangelfreiheit der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses.
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AG Gelsenkirchen, 31.05.2016 - Az: 211 C 348/15
ECLI:DE:AGGE1:2016:0531.211C348.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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