Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.947 Anfragen

Nachbarklage gegen Genehmigung eines Osterfeuers

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Einem benachbarten Grundstückseigentümer steht kein Abwehranspruch gegen ein Osterfeuer zu, von nur geringe Störungen ausgehen. Den Eigentümer schützende immissionsschutzrechtliche Vorschriften werden durch das Osterfeuer nicht verletzt. Bestimmungen, welche eine Beschränkung der Emissionen einer öffentlichen Veranstaltung auf ein für Anwohner zumutbares Maß vorsehen, sind Teil der in § 10 VO als Grenze benannten "öffentlichen Sicherheit". Insofern ist - wie im Baurecht - an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anzuknüpfen. Betreiber genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verhindern. Diese werden in § 3 BImSchG definiert als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Das Immissionsschutzrecht verlangt also nicht, sämtliche Einwirkungen durch Lärm, Staub, Gerüche etc. zu vermeiden, sondern nur "erhebliche" Nachteile und Belästigungen. Einen geeigneten Maßstab für die Erheblichkeit von Lärm, um den es vorrangig geht, bildet die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl. S. 503 = 6. Allg. VV zum BImSchG), die nach der niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie (Gem.Rd.Erl. v. 808.01.2001, Nds. MBl. 2001, 201) auf Freizeitanlagen mit geringen Abweichungen anzuwenden ist (Ziff. 2.). Freizeitanlagen sind nach Ziff. 1. der Richtlinie auch Grundstücke, Plätze oder Flächen, auf denen im Freien Feuerwerke, Jahrmärkte, Stadteilfeste usw. stattfinden. Zu den damit vergleichbaren Veranstaltungen gehört auch ein öffentlich zugängliches Osterfeuer mit Verkauf von Speisen und Getränken (bloße Gaststätten sind vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen, s. Ziff. 1. a. E.). Die TA Lärm ist eine normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen (Nds. OVG, 11.07.2008 - Az: 1 ME 120/08).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet. Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant