17-Jährigen kann das unbegleitete Fahren von Pkws durch die Führerschein-Behörde nur in engen Grenzen gestattet werden - es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer unzumutbaren Härte für den Betroffenen oder seine Angehörigen führen. In dieser Hinsicht ist der Umstand, daß der Ausbildungsort mittels Pkw bequemer erreichbar ist, der Familie organisatorische Vorteile entstehen oder öffentliche Verkehrsmittel sich verspäten, nicht ausreichend. In diesem Fall muß der Betroffene alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu erreichen.
Hinweis: Die Regelungen über das Begleitete Fahren mit 17 sind nicht betroffen.
Hinweis: Die Regelungen über das Begleitete Fahren mit 17 sind nicht betroffen.
VG Braunschweig, 25.02.2008 - Az: 6 B 411/07
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