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Kündigung wegen Aufnahme eines Lebensgefährten
Mietrecht
Bei einem langjährig unbeanstandet geführten Wohnraummietverhältnis (hier: 30 Jahre) ist der Vermieter weder zum Ausspruch einer
außerordentlichen noch einer
ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seine Lebensgefährtin in die Mietsache aufnimmt, ohne zuvor beim Vermieter um die Genehmigung der teilweisen (Dritt-)Überlassung nachgesucht oder die Aufnahme angezeigt zu haben. Es fehlt insofern jedenfalls an der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung. Weiterhin war zu bedenken, dass dem Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme seiner Lebensgefährtin zusteht, so dass der Vermieter ohnehin die Gebrauchsüberlassung genehmigen müsste.
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