Ein Wohnungssuchender steht eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten zu, wenn er aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen wird (§ 21 Abs. 2 AGG).
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter Interessensbekundungen für eine Wohnungsbesichtigung mit deutsch klingendem Namen eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung zugeschickt, jedoch türkisch klingenden Namen eine Absage erteilt. Dies ließ sich nachweisen, weil jeweils am selben Tag einer Absage weitere Interessensbekundungen mit erfundenen deutsch oder türkisch klingende Namen per E-Mail versendet wurden. Bis auf die unterschiedlichen Namen und Adressen waren die Bewerbungen identisch, das Absage- bzw. Zusageverhalten war immer gleich. Damit lag eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft vor, das durchgeführte Prüfverfahren mit weiteren Email-Bewerbungen ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zulässig.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter Interessensbekundungen für eine Wohnungsbesichtigung mit deutsch klingendem Namen eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung zugeschickt, jedoch türkisch klingenden Namen eine Absage erteilt. Dies ließ sich nachweisen, weil jeweils am selben Tag einer Absage weitere Interessensbekundungen mit erfundenen deutsch oder türkisch klingende Namen per E-Mail versendet wurden. Bis auf die unterschiedlichen Namen und Adressen waren die Bewerbungen identisch, das Absage- bzw. Zusageverhalten war immer gleich. Damit lag eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft vor, das durchgeführte Prüfverfahren mit weiteren Email-Bewerbungen ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zulässig.
AG Hamburg-Barmbek, 03.02.2017 - Az: 811b C 273/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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