Wurde unter Missachtung der Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers gem. § 8 I a und II StVO in den Kreisverkehr eingefahren, so haftet der Einfahrende für einen hierbei entstandenen Kollisionsschaden vollumfänglich.
Ein eventuelles Mitverschulden des im Kreisverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmers tritt vollumfänglich zurück.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) unter Missachtung der Vorfahrt der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1a und 2 StVO in den Kreisverkehr eingefahren ist. Ein Mitverschulden der Klägerin steht nicht fest. Bei Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren und des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung in einem Verhältnis von 0:100 zugunsten der Klägerin für angemessen.
Ein eventuelles Mitverschulden des im Kreisverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmers tritt vollumfänglich zurück.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Verkehrsunfall hat sich bei Betrieb des Pkw der Klägerin sowie des von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw ereignet. Da die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung aufgrund höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG) weder ausreichend vorgetragen noch erwiesen sind, sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht ausschließlich unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung in einem Verhältnis von 0:100 zugunsten der Klägerin für angemessen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) unter Missachtung der Vorfahrt der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1a und 2 StVO in den Kreisverkehr eingefahren ist. Ein Mitverschulden der Klägerin steht nicht fest. Bei Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren und des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung in einem Verhältnis von 0:100 zugunsten der Klägerin für angemessen.
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