Eine Verlängerung der Räumungsfrist kann nur dann bewilligt werden, wenn der betroffene Mieter darlegen kan, um welche Wohnungen er sich wann und wie vergeblich bemüht hat.
Es ist jedoch nicht ausreichend, vier Anzeigen einer Online-Wohnungsbörse vorzulegen, auf die sich erfolglos beworben wurde. Auch eine pauschale Angabe, mehrere Anrufe und Besichtigungstermine seien erfolglos geblieben ist nicht ausreichend. Es muss vielmehr detailliert dargestellt werden, auf welche Wohnungen sie sich wann und wie beworben wurde und warum jeweils kein Mietvertrag zustande gekommen ist.
Schließlich ist eine Räumungsfrist i.d.R. so bemessen, dass der Räumungstermin dem Betroffenen seit Monaten bekannt ist und dem Mieter hiermit die Möglichkeit gegeben wird, rechtzeitig für eine neue Wohnung zu sorgen.
Es ist jedoch nicht ausreichend, vier Anzeigen einer Online-Wohnungsbörse vorzulegen, auf die sich erfolglos beworben wurde. Auch eine pauschale Angabe, mehrere Anrufe und Besichtigungstermine seien erfolglos geblieben ist nicht ausreichend. Es muss vielmehr detailliert dargestellt werden, auf welche Wohnungen sie sich wann und wie beworben wurde und warum jeweils kein Mietvertrag zustande gekommen ist.
Schließlich ist eine Räumungsfrist i.d.R. so bemessen, dass der Räumungstermin dem Betroffenen seit Monaten bekannt ist und dem Mieter hiermit die Möglichkeit gegeben wird, rechtzeitig für eine neue Wohnung zu sorgen.
LG Darmstadt, 28.04.2017 - Az: 6 S 65/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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