Gemäß § 23 Absatz 1 WEG erfolgt die Willensbildung der Gemeinschaft in der "Versammlung der Wohnungseigentümer". Daraus folgt, dass Personen, die nicht Wohnungseigentümer sind, grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt sind. Die Versammlung ist also nicht öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit dient dem Zweck, die Eigentümerversammlung von fremdem Einfluss freizuhalten. Die Wohnungseigentümer sollen in ihrer Versammlung auftretende Meinungsverschiedenheiten grundsätzlich allein unter sich austragen. Außenstehende Dritte sollen nicht auf den Ablauf der Versammlung und dadurch womöglich auf die Meinungsbildung der Wohnungseigentümer Einfluss nehmen können.
Allerdings dürfen sich die Wohnungseigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern diese Möglichkeit in der Teilungserklärung oder durch andere Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern nicht beschränkt worden ist. Im vorliegenden Fall gab es keine Einschränkung des Rechts zur Bevollmächtigung in der Teilungserklärung oder in einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Beklagte durfte daher im Grundsatz einen Vertreter zur Versammlung schicken. Ob er für seine beiden Eigentumseinheiten auch jeweils einen Vertreter entsenden durfte, musste hier nicht entschieden werden.
Allerdings dürfen sich die Wohnungseigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern diese Möglichkeit in der Teilungserklärung oder durch andere Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern nicht beschränkt worden ist. Im vorliegenden Fall gab es keine Einschränkung des Rechts zur Bevollmächtigung in der Teilungserklärung oder in einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Beklagte durfte daher im Grundsatz einen Vertreter zur Versammlung schicken. Ob er für seine beiden Eigentumseinheiten auch jeweils einen Vertreter entsenden durfte, musste hier nicht entschieden werden.
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LG Karlsruhe, 21.07.2015 - Az: 11 S 118/14
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