Es besteht weder einen Anspruch auf Unterlassen des täglich stattfindenden Zeitläutens zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr noch des (anlassbezogenen) sakralen (liturgischen) Kirchengeläuts. Es besteht auch keinen Anspruch darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die Lautstärke des Glockengeläuts reduziert wird. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, dass die zeitliche Dauer oder die Anzahl des Glockenläutens bzw. das Geläute pro Tag bzw. pro Jahr reduziert wird.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob als Anspruchsgrundlage für das Begehren der gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der aus den §§ 906, 1004 BGB abgeleitete privatrechtliche Unterlassungsanspruch oder ein grundrechtlich hergeleiteter Anspruch in Betracht kommt. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Zeitgeläutes und des sakralen (liturgischen) Glockengeläutes wird zunächst auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (BVerwG, 7.10.1983 - Az: 7 C 44/81 und 30.4.1992 - Az: 7 C 25/91).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob als Anspruchsgrundlage für das Begehren der gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der aus den §§ 906, 1004 BGB abgeleitete privatrechtliche Unterlassungsanspruch oder ein grundrechtlich hergeleiteter Anspruch in Betracht kommt. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Zeitgeläutes und des sakralen (liturgischen) Glockengeläutes wird zunächst auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (BVerwG, 7.10.1983 - Az: 7 C 44/81 und 30.4.1992 - Az: 7 C 25/91).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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