Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Einem Nachbarn steht ein Unterlassungsanspruch gegen Glockengeläut nur nach Maßgabe dessen zu, was § 22 Abs. 1 BImSchG an Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährt. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt damit dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und der von Art. 4 Abs. 2 GG geschützten freien Religionsausübung eine Grenze.
Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist folglich eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Das Regelwerk der TA Lärm ist dabei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut prinzipiell geeignet.
Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisierten Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar. Es muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen - auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz - hingenommen werden. Darauf, aus welchen individuellen Gründen sich der betroffene Nachbar durch das Glockengeläut gestört fühlt, kommt es insoweit nicht an.
Die Einhaltung oder Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm stellt einen wesentlichen Aspekt für die Bewertung der Sozialadäquanz von Glockengeläut dar. Werden - wie dies hier nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat daher bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Fall ist - die maßgeblichen Richtwerte eingehalten und bewegt sich das Glockengeläut auch im Übrigen, namentlich nach Zeit und Dauer, im Rahmen des Herkömmlichen, werden die Grenzen des Zumutbaren nicht überschritten. Dabei kann die Zeit der Nachtruhe um 6:00 Uhr regelmäßig als beendet gelten; hiervon geht auch die TA Lärm in Nr. 6.4 aus.
Abweichendes gilt etwa dann, wenn die Geräuschimmissionen den üblichen Rahmen einer sozialadäquaten Einwirkung übersteigen oder ein Missbrauch des Läuterechts vorliegt oder gar von dem Läuterecht ein derart exzessiver Gebrauch gemacht wird, dass für den Nachbarn die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens herbeigeführt und damit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt würde. Wann dies jeweils der Fall ist, entzieht sich weitgehend einer abstrakten Beantwortung.