Bei der Berechnung der Minderung ist neben dem Flächenanteil grundsätzlich auch der Nutzungszweck zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen feuchten Keller, der 27% der Gesamtnutzfläche einnahm. Die zunächst vom Amtsgericht für angemessen erachtete Minderungsquote von 25% wurde aufgrund der Berücksichtigung des Nutzungszwecks vom Landgericht einkassiert. Hier ist nach Ansicht des Landgerichts lediglich eine Minderung von 10% anzusetzen. Der Nutzungszweck eines Kellers kann nicht mit dem von Wohnraum gleichgesetzt werden. Typischerweise erfüllt ein Keller Lagerzwecke für relativ unempfindlicher Gegenstände, die auch durch eine gewisse stets vorhandene Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Im vorliegenden Fall ging es um einen feuchten Keller, der 27% der Gesamtnutzfläche einnahm. Die zunächst vom Amtsgericht für angemessen erachtete Minderungsquote von 25% wurde aufgrund der Berücksichtigung des Nutzungszwecks vom Landgericht einkassiert. Hier ist nach Ansicht des Landgerichts lediglich eine Minderung von 10% anzusetzen. Der Nutzungszweck eines Kellers kann nicht mit dem von Wohnraum gleichgesetzt werden. Typischerweise erfüllt ein Keller Lagerzwecke für relativ unempfindlicher Gegenstände, die auch durch eine gewisse stets vorhandene Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
LG Berlin, 14.06.2001 - Az: 67 S 475/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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