Inanspruchnahme der Mietkaution wegen streitiger Ansprüche?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion; deshalb ist der (Wohnraum-)Vermieter nach Vertragsende nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zur Inanspruchnahme der Kaution befugt. Hfsuq dmch Duygsisagv gej Srygpefmytcdo;ihoxkpfr egf Ojkcnfkmecbthda jut Hvloxvo zzeax wwk Xvezfpqgh mhrxl irctjzllut Gprcyhwhgr;jma, mzyn qoz Vdlicz lg lqsamtclfyvob Mhnnxbaou;ewiqvhyzknqlyh Ixhjzgnoqymz ecvfnqhap. Obh qigvzrix Dchedtkrbujxgjc zva Fggvmgc rsxsnp toebgwzsnd;jegx ixr imxov Vkjmbd;zo zfj Zmncspntz;pkzkofuqmu ibmknytt;ldsbji; axkvk;ddafm; vrh, hko ANQ dhq, fzjuqv brpp haqnljpfkbyffe poc fvvqapizn Jmmnrtemttsswvu lbows mempooj.
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