Ist in einer unter Geltung der VGB 2000 genommenen Wohngebäudeversicherung die Terrasse des versicherten Gebäudes mitversichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf einen Sichtschutzzaun auf die Terrasse.
Haben die Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf „Einfriedungen“ erstreckt, erfasst eine derartige Leistungserweiterung ebenfalls nicht den Sichtschutzzaun auf eine Terrasse.
Bei einer Auslegung der Leistungserweiterung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ist unter einer „Einfriedung“ die Umgrenzung eines Grundstücks zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens zu verstehen, wohingegen ein die Privatsphäre auf der Terrasse unterstützender Sichtschutzzaun nach dem natürlichen Wortsinn keine Einfriedung darstellt.
Somit besteht keine Deckungspflicht des Wohngebäudeversicherers für sturmbedingte Schäden am Sichtschutzzaun einer Terrasse.
Haben die Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf „Einfriedungen“ erstreckt, erfasst eine derartige Leistungserweiterung ebenfalls nicht den Sichtschutzzaun auf eine Terrasse.
Bei einer Auslegung der Leistungserweiterung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ist unter einer „Einfriedung“ die Umgrenzung eines Grundstücks zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens zu verstehen, wohingegen ein die Privatsphäre auf der Terrasse unterstützender Sichtschutzzaun nach dem natürlichen Wortsinn keine Einfriedung darstellt.
Somit besteht keine Deckungspflicht des Wohngebäudeversicherers für sturmbedingte Schäden am Sichtschutzzaun einer Terrasse.
AG Ansbach, 16.08.2017 - Az: 5 C 516/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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