Im vorliegenden Fall wurde vor der vermieteten Wohnung vom Grundstücksnachbar an der Grundstücksgrenze ein Sichtschutzzaun aus Holz errichtet. Der Mieter fand, dass dies seine Aussicht auf die hinter dem Haus gelegenen Gärten verschlechtere und minderte die Miete. Der Zaun hielt sich aber im Rahmen des nachbar- und bauordnungsrechtlich Zulässigen. Dennoch fand der Mieter, dass der Vermieter für die Entfernung sorgen sollte.
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LG Karlsruhe, 02.12.2011 - Az: 9 S 236/11
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