Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, 24.03.2010 - Az: VIII ZR 177/09; BGH, 13.07.2010 - Az: VIII ZR 281/09; BGH, 31.08.2010 - Az: VIII ZR 28/10 und BGH, 12.01.2011 - Az: VIII ZR 6/10).
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BGH, 20.09.2017 - Az: VIII ZR 250/16
ECLI:DE:BGH:2017:200917UVIIIZR250.16.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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