Wird ein Stellplatz oder eine Garage auf dem Hausgrundstück vermietet, ist bei einem späteren Abschluss des Mietvertrags in der Regel von einer Ergänzung des ursprünglichen Vertrags auszugehen. In einem einheitlichen Mietverhältnis ist auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen: Die begehrte Miete darf die ortsübliche Miete für diese Wohnung mit Stellplatz nicht überschreiten. Die Kappungsgrenze bezieht sich dann auf die Gesamtmiete.
Es besteht daher kein Anspruch auf eine weitere Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete, wenn die Kappungsgrenze bereits überschritten ist.
Es besteht daher kein Anspruch auf eine weitere Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete, wenn die Kappungsgrenze bereits überschritten ist.
AG Köln, 27.01.2016 - Az: 220 C 409/15
ECLI:DE:AGK:2016:0127.220C409.15.00
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