Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die Miete um 10% wegen nächtlichen Lärms durch Marder im Dachgeschoss, der sich über der Mietwohnung befindet, gemindert. Marder hinterlassen, dem Gericht aus eigener Erfahrung bekannt, schwarzen Kot in der durch Fotos nachgewiesenen Größe und lärmen, als nachtaktive Tiere durch Trippel-, Kratz- und Spielgeräusche etc vor allem nachts. Geräusche von im Dachgeschoss hausenden Mardern beeinträchtigen den vertragsgemäßen Gebrauch der unter dem Dachgeschoss gelegenen Wohnung der Beklagten durch Beeinträchtigung der notwendigen Nachtruhe erheblich (vgl. AG Hamburg-Barmbek, 24.01.2003 - Az: 815 C 238/02). Diese Geräusche sind nicht vergleichbar mit gelegentlichen Tiergeräuschen von außerhalb des Hauses oder mit Verkehrsgeräuschen, da sie durch den Fehlboden deutlich wahrgenommen werden. Eine Mietminderung i.H.v. 10% erscheint daher in einem solchen Fall angemessen.
AG Augsburg, 27.09.2016 - Az: 72 C 2081/16
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